Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Kelterei Sachsenobst GmbH Dürrweitzschen

1. Geltungsbereich

(1) Die Kelterei Sachsenobst GmbH Dürrweitzschen (nachfolgend „Sachsenobst“) beliefert ihre Kunden (nachfolgend „Kunden“) mit Säften und alkoholischen Getränken der Marke Sachsenobst (nachfolgend „Ware“). Gegenstand dieser allgemeinen Geschäfts und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) ist die Belieferung des Kunden mit Waren. Die AGB sind Bestandteil aller Lieferverträge, die Sachsenobst mit den Kunden abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Angebote, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sachsenobst ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Sachsenobst in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dessen Bestellung vorbehaltlos annimmt.

(3) Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote von Sachsenobst sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot. Sachsenobst ist berechtigt, die Bestellung innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Bestellung bei Sachsenobst anzunehmen oder abzulehnen. Erfolgt keine ausdrückliche Annahme oder Ablehnung innerhalb der Annahmefrist, so gilt die Bestellung als angenommen. In jedem Fall gilt die Bestellung als angenommen, wenn Sachsenobst die bestellten Waren liefert.

(3) Die Bestellungen des Kunden sind per E-Mail, Fax oder EDI an Sachsenobst zu senden. Änderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung von Sachsenobst in gleicher Form.

3. Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, ab dem Lager Vaihingener Straße 4 in 04746 Hartha in Deutschland (EXW Incoterms 2020). Die jeweilige Lieferverpflichtung von Sachsenobst ist demnach erfüllt, wenn die Ware (verpackt und gekennzeichnet) zum vereinbarten Liefertermin am Lager in Hartha zur Abholung bereitgestellt ist. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

(2) Sachsenobst kann den Transport der Ware zum Kunden oder einem vom Kunden benannten Ort selbst übernehmen oder durch Dritte übernehmen lassen (nachfolgend „Versendungskauf“), sofern der Kunde dies wünscht. Eine Pflicht zur Organisation eines Versendungskaufs besteht jedoch nicht. Im Falle eines Versendungsverkaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Personen (inklusive Sachsenobst) auf den Kunden über. Sofern Sachsenobst die Versendung selbst übernimmt, gilt die Ware in dem Moment als ausgeliefert, in dem bei einer fremden Transportperson die Auslieferung stattfinden würde (Gefahrenübergang). Sämtliche Kosten, die aufgrund des Versendungskaufs entstehen, trägt der Kunde.

(3) Sollte der gemäß Ziffer 3 Abs. 2 mit dem Transport der Ware beauftragte Dritte absagen, ist Sachsenobst berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine alternative Transportmöglichkeit für den Kunden zu organisieren.

(4) Sachsenobst ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

4. Lieferzeiten und Lieferverzug

(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, beträgt die Lieferzeit für eine Bestellung fünf (5) Werktage ab Annahme der Bestellung. Lieferzeiten sind jedoch nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.

(2) Die Lieferverpflichtungen von Sachsenobst ruhen, solange der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ziffer 5 in Verzug ist.

(3) Gerät Sachsenobst mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung von Sachsenobst nach Maßgabe von Ziffer 9 beschränkt.

5. Preise und Zahlung

(1) Die Preise verstehen sich als Nettopreise ab dem Lager von Sachsenobst in Hartha zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer und sonstiger gesetzlicher Abgaben und Gebühren, sofern
nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.

(2) Sofern zwischen den Parteien nicht schriftlich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wird, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto von Sachsenobst.

(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde – auch ohne Mahnung – in Verzug. Der ausstehende Betrag ist ab dem Tag der Fälligkeit mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Sachsenobst behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(4) Sachsenobst ist berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen, insbesondere wenn
a) der der Kunde neuer Kunde von Sachsenobst ist.
b) der Kunde vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorherige Lieferungen nicht eingehalten hat.
c) Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern.
Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
(5) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, sofern seine Gegenansprüche unbestrittenen sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Subunternehmer

Sachsenobst ist berechtigt, für die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflicht Subunternehmer zu beauftragen. Die Zustimmung des Kunden ist hierfür nicht erforderlich.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegen den Kunden gerichteten Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von Sachsenobst, unabhängig davon, ob die Forderungen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden sind, entstanden waren oder erst künftig entstehen (nachfolgend „Vorbehaltsware“).

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Kunde die Vorbehaltsware ausreichend gegen die üblichen Risiken zu versichern und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln.

(3) Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware berechtigt, sofern dies im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Dies gilt nicht, wenn er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

(4) Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden mit der Lieferung der jeweiligen Ware an Sachsenobst abgetreten. Sachsenobst ermächtigt den Kunden, die abgetretenen Forderungen für Sachsenobst einzuziehen, solange sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug befindet oder Sachsenobst diese Ermächtigung widerruft. Der Widerruf ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen zulässig. Nach Erklärung des Widerrufs wird der Kunde unverzüglich die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen. Soweit die Forderungen von Sachsenobst fällig sind, sind die eingezogenen Beträge unverzüglich an Sachsenobst zu überweisen. Auf Verlangen von Sachsenobst wird der Kunde seine eigenen Kunden von der Abtretung der Forderungen an Sachsenobst unterrichten. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nicht berechtigt.

(5) Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

(6) Solange das Eigentum noch nicht an den Kunden übergegangen ist, hat der Kunde Sachsenobst unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet wird oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

8. Gewährleistung

(1) Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich nach Lieferung der Ware die Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Ware zu überprüfen (nachfolgend „Wareneingangsprüfung“).

(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei (3) Werktagen nach der Wareneingangsprüfung. Zeigt sich später ein Mangel, der durch die Wareneingangsprüfung nicht zu erkennen war (verdeckter Mangel), hat der Kunde unverzüglich nach Kenntniserlangung den verdeckten Mangel gegenüber Sachsenobst schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei (3) Werktagen nach Kenntniserlangung. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei Sachsenobst.

(3) Die Waren gelten hinsichtlich vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und Rechte als mangelfrei, wenn die Rüge verspätet erfolgt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz begründet sind.

(4) Soweit ein durch Sachsenobst zu vertretender Mangel vorliegt, ist Sachsenobst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt.

(5) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit nur geringe Abweichungen der vereinbarten Warenmenge vorliegen. Eine Abweichung der tatsächlich gelieferten Warenmenge von der bestellten Warenmenge in Höhe von zwei (2) Prozent liegt jedenfalls im Rahmen der vereinbarten Beschaffenheit und begründet daher keine Gewährleistungsansprüche des Kunden. Zur Klarstellung: Es werden nur die tatsächlich gelieferten Warenmengen in Rechnung gestellt.

(6) Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, sofern der Mangel auf vorsätzlichem Verhalten von Sachsenobst beruht.

9. Haftungsbeschränkung

(1) Sachsenobst und ihre Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstige Erfüllungsgehilfen haften dem Kunden gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(2) Im Übrigen, also bei einfacher Fahrlässigkeit, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die Haftung wegen zwingender Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.

10. Höhere Gewalt

(1) Sollte Sachsenobst durch höhere Gewalt, insbesondere durch Pandemie, Epidemie, Krieg, Unruhen, Terror, Sabotage, Ausfall von Lieferungen durch Vorlieferanten, Arbeitskämpfe bei Sachsenobst oder den von Sachsenobst beauftragten Subunternehmern, durch Anordnungen der öffentlichen Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in der Macht von Sachsenobst liegen bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden können (höhere Gewalt), an der Lieferung der Ware gehindert sein, so ruht die betroffene Lieferverpflichtung von Sachsenobst bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. Dies gilt selbst dann, wenn sich Sachsenobst in Verzug befinden sollte.

(2) In solchen Fällen höherer Gewalt kann der Kunde keine Entschädigung von Sachsenobst beanspruchen. Sachsenobst wird in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass sie ihren Lieferverpflichtungen so bald wie möglich wieder nachkommen kann.

(3) Der Kunde wird im Falle höherer Gewalt seinerseits von seinen Pflichten für die Zeit des
Ruhens der jeweiligen Lieferverpflichtung von Sachsenobst befreit.

(4) Sofern die höhere Gewalt länger als einen Monat andauert, sind die Parteien berechtigt, vom jeweiligen Liefervertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat Sachsenobst etwaige, vom Kunden bereits erbrachte, Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Ein von den Parteien erklärter Rücktritt bezieht sich jedoch nicht auf bereits erbrachte Teillieferungen.

11. Schlussbestimmungen

(1) Ergänzungen und Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Unabhängig davon haben im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen Sachsenobst und dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist grundsätzlich ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch Sachsenobst maßgebend. Alternative Beweise des Inhaltes der abweichenden Vereinbarung sind zulässig.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Grimma.

(4) Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen AGB oder ihren Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine
salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinne und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten.

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